ZVI 2016, 79

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 Rechtsprechung Restschuldbefreiung und Stundung InsO § 287a Abs. 1, § 4a Abs. 1Abschied von der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH InsO§ 287a InsO§ 4a AG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2015 – 67g IN 357/14 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.18.12.201567g IN 357/14rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Das bloße Vorliegen bereits ersichtlicher Restschuldbefreiungsversagungsgründe ist, selbst dann, wenn diese „zweifelsfrei“ vorliegen, nicht im Rahmen der Entscheidung gem. § 287a Abs. 1 InsO zu berücksichtigen.
2. Die sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH findet seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ zum 1. 7. 2014 bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten keine Anwendung mehr. Die Vorwirkungsrechtsprechung greift in unzulässiger Weise in die Gläubigerautonomie ein und berücksichtigt insbesondere nicht, dass es nicht zwingend dem Interesse der Gläubiger entspricht, wenn die Stundung versagt wird und der Schuldner so keine Möglichkeit erhält, Restschuldbefreiung zu erlangen.

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