ZVI 2016, 55

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 Rechtsprechung Eröffnungsverfahren InsO § 20 Abs. 2, § 289 Abs. 2 a. F.Zulässigkeit eines verspäteten RSB-Antrags bei fehlender Belehrung des Schuldners InsO§ 20 InsO a.F.§ 289 BGH, Beschl. v. 22.10.2015 – IX ZB 3/15 (LG Düsseldorf ZVI 2015, 191)BGHBeschl.22.10.2015IX ZB 3/15LG DüsseldorfZVI 2015, 191

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGHZ 162, 181 = ZVI 2005, 220).
2. Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers keine ausreichende Be-ZVI 2016, 56lehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher Antrag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens zulässig.

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