ZVI 2015, 68
Leitsätze der Redaktion:
1. Beamtenrechtliche Besoldungsansprüche können, soweit sie pfändbar sind, wirksam abgetreten werden.
2. Steht die Abtretung unter einem Widerrufsvorbehalt, so geht das Recht zum Widerruf mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf den Treuhänder (Altverfahren; heute: Insolvenzverwalter) über.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.