ZVI 2015, 68

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO § 80 Abs. 1, § 313 a. F., § 114 Abs. 1 a. F.; BGB § 398; BayBesG Art. 4 Abs. 1Zur Reichweite einer Abtretung von beamtenrechtlichen BesoldungsansprüchenInsO§ 80InsO§ 313 a. F.InsO§ 114 a. F.BGB§ 398BayBesGArt. 4VG München, Urt. v. 23.09.2014 – M 5 K 12.1520 (nicht rechtskräftig)VG MünchenUrt.23.9.2014M 5 K 12.1520nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Beamtenrechtliche Besoldungsansprüche können, soweit sie pfändbar sind, wirksam abgetreten werden.
2. Steht die Abtretung unter einem Widerrufsvorbehalt, so geht das Recht zum Widerruf mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf den Treuhänder (Altverfahren; heute: Insolvenzverwalter) über.

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