ZVI 2015, 56
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Ablehnung der Stundung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner die Verstöße in einem beendeten Erstverfahren begangen hat.
2. Eine Ablehnung der Stundung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung kommt nur in den in § 287a Abs. 2 InsO geregelten Fällen in Betracht, nicht aber z.B. bei unterlassener Antragstellung in einem vorherigen Verfahren (so noch BGH ZVI 2010, 101 = ZInsO 2010, 344), da die Sperrfristrechtsprechung jedenfalls in den ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren nicht mehr anwendbar ist (AG Göttingen ZInsO 2014, 1173 m. zust. Anm. Laroche, ZVI 2015, 57NZI 2014, 574; AG Göttingen ZVI 2014, 410 = ZInsO 2014, 1677).
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