ZVI 2014, 79

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzu Kosten und VergütungJVEG § 9 Abs. 1, 2Stundensatz des „isolierten Sachverständigen“ nach der Neufassung des JVEGJVEG§ 9JVEG§ 2AG Darmstadt, Beschl. v. 17.10.2013 – 9 IN 612/13 (rechtskräftig)AG DarmstadtBeschl.17.10.20139 IN 612/13rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Dem sog. „isolierten Sachverständigen“ ist nach der Neufassung des JVEG vom 23.7.2013 regelmäßig ein Stundensatz von 95 € zuzubilligen. Die Gesetzesbegründung steht dem nicht entgegen, da sich aus der neuen Sachgebietsliste im Hinblick auf die in Nr. 6 aufgeführten unterschiedlichen Honorargruppen gerade keine regelmäßige Einordnung ergibt.
2. Eine generelle Einordnung unter die Honorargruppe 11 („Unternehmensbewertung“ = 115 €) kann nicht vorgenommen werden, da auch nach der Rechtsprechung zur alten Rechtslage regelmäßig keine Einordnung unter die bereits im JVEG a.F. existierende Honorargruppe 10 („Unternehmensbewertung“) vorzunehmen war.

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