ZVI 2013, 75

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungWohlverhaltensperiodeInsO § 294 Abs. 1; ZPO § 766Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für Erinnerungen während der WohlverhaltensphaseInsO§ 294ZPO§ 766LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.04.2012 – 5 T 203/12 (rechtskräftig; AG Saarbrücken)LG SaarbrückenBeschl.18.4.20125 T 203/12rechtskräftigAG Saarbrücken

Leitsätze des Gerichts:

1. § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO findet auf das Restschuldbefreiungsverfahren keine Anwendung.
Über eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, aber vor dem Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens eingelegt wird, entscheidet nicht das Insolvenzgericht, sondern das Vollstreckungsgericht.
2. Während der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens ist die Zwangsvollstreckung auch dann durch § 294 Abs. 1 InsO untersagt, wenn die ihr zugrunde liegende Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen worden ist.

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