ZVI 2013, 59

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170 Abs. 1; FamFG § 111 Nr. 8Zuständigkeit des Familiengerichts für die Feststellung einer deliktischen Forderung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsOInsO § 302BGB § 823StGB § 170FamFG § 111OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2012 – II-8 UF 285/11 (rechtskräftig; AG Borken)OLG HammBeschl.19.3.2012II-8 UF 285/11rechtskräftigAG Borken

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Familiengerichte sind sachlich zuständig für die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO, wenn es um das Vorliegen einer vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB geht.
2. Bei der Prüfung der § 823 Abs. 2 BGB, § 170 StGB erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Unterhaltstitels darauf, dass von dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung auszugehen ist. Nicht rechtskräftig festgestellt ist hingegen, dass die Unterhaltspflichtverletzung auf einer vorsätzlichen (unerlaubten) Handlung beruht. Dies führt dazu, dass im Rahmen des Verfahrens gem. § 302 Nr. 1 InsO die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erneut sachlich zu prüfen ist.
3. Allerdings ist substantiierter Vortrag des Unterhaltsschuldners zu seinem fehlenden Vorsatz erforderlich, insbesondere auch dazu, aus welchen Gründen er evtl. leistungsunfähig gewesen ist.

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