ZVI 2013, 50

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 287 Abs. 2, § 301Keine Kostenfestsetzung aus einer nach Ende der Wohlverhaltensphase ergangenen KostengrundentscheidungInsO§ 39InsO§ 287InsO§ 301OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2012 – I-17 W 189/11, I-17 W 190/11 (rechtskräftig; LG Köln)OLG KölnBeschl.2.4.2012I-17 W 189/11, I-17 W 190/11rechtskräftigLG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Ist die Kostengrundentscheidung aus einem gegen den Schuldner erwirkten Titel erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode ergangen, so hat eine Kostenfestsetzung jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn der Hauptanspruch ebenfalls Insolvenzforderung war.
2. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen sind Insolvenzforderungen, die nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO als nachrangige Forderungen behandelt und von den Wirkungen der Restschuldbefreiung erfasst werden. Das Gleiche muss in analoger Anwendung dieser Vorschrift für die während der Wohlverhaltensphase entstehenden Zinsen gelten.

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