ZVI 2012, 75

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenAO § 162 Abs. 5, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 251 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 2, § 155; InsO §§ 87, 174, 178, 179, 180 Abs. 2, §§ 185, 201, 286, 301; ZPO § 240Keine Erledigung der Gewinnfeststellungsklage bei Gesellschafterinsolvenz und fehlender Forderungsanmeldung zur InsolvenztabelleAO§ 162AO§ 179AO§ 180AO§ 251FGO§ 40FGO§ 155InsO§ 87InsO§ 174InsO§ 178InsO§ 179InsO§ 180InsO§ 185InsO§ 201InsO§ 286InsO§ 301ZPO§ 240FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 19.08.2011 – 3 K 150/11FG HamburgGerichtsbescheid19.8.20113 K 150/11

Leitsätze des Gerichts:

1. In dem durch Gesellschafterinsolvenzen unterbrochenen Gewinnfeststellung-Klageverfahren sind die Insolvenzverwalter Beteiligte anstelle der Insolvenzschuldner.
2. Anstelle des mit der Gewinnfeststellung befassten Betriebsfinanzamts können die für die Gesellschafter zuständigen Personenfinanzämter die von der Gewinnfeststellung betroffenen Einkommensteuerforderungen zur In-ZVI 2012, 76solvenztabelle anmelden; bei noch nicht vorhandenen Einkommensteuer-Folgebescheiden durch Insolvenzfeststellungsbescheide nach § 162 Abs. 5 i.V.m. § 251 Abs. 3 AO; bei Aufnahme des Gewinnfeststellungsverfahrens ist dafür das Betriebsfinanzamt Beteiligter.
3. Wenn Tabellenanmeldungen und -feststellungen von Einkommensteuerforderungen fehlen (§§ 87, 174, 178 InsO), erledigt sich nicht schon deshalb das Gewinnfeststellungsverfahren; nach Insolvenzbeendigung kann ein Gläubiger – hier ein Finanzamt – gem. § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen abw. Rspr. u. Komm.).
4. Die Klage wegen (positiver) Gewinnfeststellung erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach den beiden Gesellschaftern erteilten Restschuldbefreiungen; durch diese entfällt die Nachhaftung gegenüber allen Insolvenzgläubigern.

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