ZVI 2012, 73

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 93, 89 Abs. 1, 3; ZPO §§ 767, 766; HGB § 128Einwendungen des Gesellschafters aus § 93 InsO gegen unzulässige Zwangsvollstreckung des GesellschaftsgläubigersInsO§ 93InsO§ 89ZPO§ 767ZPO§ 766HGB§ 128AG Duisburg, Beschl. v. 11.10.2011 – 64 IN 16/11 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.11.10.201164 IN 16/11rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Während des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über sämtliche aus dem Verfahren abgeleiteten insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung, sofern nach den allgemeinen Regeln hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig wäre.
2. Die Sperrwirkung des § 93 InsO verbietet den Gläubigern der insolventen Personengesellschaft, ihre bei Verfahrenseröffnung schon titulierten gesetzlichen akzessorischen Haftungsansprüche gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen durchzusetzen.
3. Die Einwendung des persönlich haftenden Gesellschafters, eine solche Zwangsvollstreckung sei dem Gläubiger nach § 93 InsO verwehrt, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft angemeldet hat.

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