ZVI 2011, 57

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenBGB § 684 Satz 2; InsO §§ 21, 22Zur konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften durch den späteren InsolvenzschuldnerBGB§ 684InsO§ 21InsO§ 22BGH, Urt. v. 23.11.2010 – XI ZR 370/08 (KG ZVI 2009, 158)BGHUrt.23.11.2010XI ZR 370/08KGZVI 2009, 158

Leitsätze des Gerichts:

1. Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurt. v. 20.7.2010 – XI ZR 236/07, ZIP 2010, 1556 = WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
2. Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung sein Konto über einen Monat weiternutzt, ohne der Abbuchung zu widersprechen, enthält als schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag für sich keinen zusätzlichen Erklärungswert; die kontoführende Bank kann daraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Geschäftskonto nicht die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber entnehmen.
3. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen zeitnah erst eine ausreichende Kontodeckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen.

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