ZVI 2011, 56

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 178 Abs. 1, § 160Zur Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung auf Antrag des VerwaltersInsO§ 178InsO§ 160LG Saarbrücken, Beschl. v. 26.11.2010 – 5 T 621/09 (rechtskräftig; AG Saarbrücken/Sulzbach)LG SaarbrückenBeschl.26.11.20105 T 621/09rechtskräftigAG Saarbrücken/Sulzbach

Leitsätze des Gerichts:

1. Durch § 78 Abs. 1 InsO wird es dem Insolvenzgericht ermöglicht, das gemeinsame Interesse der Gläubiger gegenüber der jeweiligen Mehrheit in der Gläubigerversammlung zu wahren. Damit wird jedoch dem Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen, im Interesse des Insolvenzverwalters dessen eventuelle Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die Gläubiger zu verhindern.
2. Die gem. § 160 InsO von dem Insolvenzverwalter für die Veräußerung des Unternehmens der Schuldners einzuholende Zustimmung der Gläubigerversammlung ist im Außenverhältnis für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Übernehmer nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft.

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