ZVI 2009, 85

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2; BGB §§ 184, 823 Abs. 2; StGB § 263Zur Abgrenzung zwischen straffreier Nichterfüllung einer Verbindlichkeit und einer erweiterten Haftung aus Eingehungsbetrug im Verbraucherinsolvenzverfahren bei vorangegangenen Warenbestellungen im VersandhandelInsO§ 302InsO§ 174BGB§ 184BGB§ 823StGB§ 263AG Neukölln, Urt. v. 18.07.2008 – 20 C 68/08 (rechtskräftig)AG NeuköllnUrt.18.7.200820 C 68/08rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Macht ein Gläubiger in einem Verbraucherinsolvenzverfahren geltend, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete offene Kaufpreisforderung gegen den Insolvenzschuldner auf dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung in Gestalt des sog. Eingehungsbetruges basiere und deshalb nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werde, hat dieser bei Widerspruch des Insolvenzschuldners in einem anschließenden Feststellungsrechtsstreit darzulegen ZVI 2009, 86und im Bestreitensfalle zu beweisen, aufgrund welcher konkreter Umstände der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Warenbestellung von einer fehlenden Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung hätte ausgehen müssen.
2. Eine erst ca. ein Jahr nach streitgegenständlicher Warenbestellung erfolgte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und die wiederum unmittelbar darauf erfolgende Eröffnung des Insolvenzverfahrens liefern für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bereits bei Warenbestellung vorhandene Täuschungsabsicht.

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