ZVI 2009, 69

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 41, 140, 166, 170, 191; ZPO §§ 529, 531, 540, 559Keine Befriedigung des Gläubigers einer vom Schuldner sicherungshalber abgetretenen Forderung vor Eintritt der Verwertungsreife, wenn der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit nicht persönlich haftetInsO§ 41InsO§ 140InsO§ 166InsO§ 170InsO§ 191ZPO§ 529ZPO§ 531ZPO§ 540ZPO§ 559BGH, Urt. v. 11.12.2008 – IX ZR 194/07 (OLG Rostock)BGHUrt.11.12.2008IX ZR 194/07OLG Rostock

Leitsätze des Gerichts:

1. Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist ZVI 2009, 70der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleibende Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten.
2. Hat der Schuldner an einem von ihm erworbenen Grundstück einem Gläubiger eine dem vorgemerkten Rückübertragungsanspruch des Grundstücksverkäufers nachrangige Grundschuld bewilligt und dem Gläubiger auch den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung abgetreten, so beurteilt sich die Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlungen nach dem Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung, nicht nach dem des Rücktritts vom Kaufvertrag.
3. Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, die im Tatbestand des Berufungsurteils und dem Protokoll der Berufungsverhandlung nicht wiederholt und auch nicht in Bezug genommen werden, weil das Berufungsgericht sie für unerheblich erachtet hat, können weder Grundlage der Nachprüfung noch einer bestätigenden Neuentscheidung des Revisionsgerichts sein. In diesem Fall ist dem betroffenen Revisionsbeklagten nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zurückzukommen.

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