ZVI 2009, 66

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenBGB § 123; InsO § 308Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Arglistanfechtung des SchuldenbereinigungsplansBGB§ 123InsO§ 308AG Mönchengladbach, Hinweisbeschl. v. 18.11.2008 – IK 11/08AG MönchengladbachHinweisbeschl.18.11.2008IK 11/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Ficht ein Insolvenzgläubiger einen Schuldenbereinigungsplan nach gerichtlicher Feststellung der Annahme mit der Begründung an, der Schuldner habe in seinem Vermögensverzeichnis nennenswerte Vermögensbestandteile verschwiegen (§ 123 BGB), so entscheidet das Insolvenzgericht über die Wirksamkeit der Anfechtung.
2. An dem Verfahren sind nicht nur der anfechtende Gläubiger und der Schuldner, sondern auch die weiteren Gläubiger zu beteiligen.

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