ZVI 2009, 64
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Insolvenzgericht kann durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers feststellen. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
2. Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers, der trotz einer vom Insolvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam und damit prozessual unbeachtlich.
3. Der Gläubiger darf in dieser Situation eine später als inkongruente Deckung anfechtbare Leistung zurückweisen.
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