ZVI 2008, 64

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1, 2, §§ 80, 81; AGB-Bk Nr. 7 Abs. 3Wirkung der Genehmigungsfiktion für Lastschriften aus Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk nur im Verhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen starken InsolvenzverwalterInsO§ 21InsO§ 22InsO§ 2InsO§ 80InsO§ 81AGB-Bk Nr. 7 Abs. 3BGH, Urt. v. 25.10.2007 – IX ZR 217/06 (OLG München ZVI 2006, 587) +BGHUrt.25.10.2007IX ZR 217/06OLG MünchenZVI 2006, 587

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49 = ZVI 2005, 33).
3. Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.
4. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
5. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent.

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