ZVI 2008, 58

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 16, 26; EUInsVO Art. 3Kein Nachweis der Unzuständigkeit des deutschen Insolvenzgerichts allein durch Anmeldung im Ausland und Anmietung einer WohnungInsO§ 16InsO§ 26EUInsVOArt. 3LG Göttingen, Beschl. v. 04.12.2007 – 10 T 146/07 (nicht rechtskräftig; AG Göttingen)LG GöttingenBeschl.4.12.200710 T 146/07nicht rechtskräftigAG Göttingen

Leitsätze:

1. Für die Frage der internationalen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts muss sich das Gericht an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. vor der Antragstellung bestehen. (Leitsatz des Gerichts)
2. Allein die Vorlage einer Meldebescheinigung und die Anmietung einer Wohnung im Ausland (hier: Frankreich) reichen nicht aus, um nachzuweisen, dass das deutsche Insolvenzgericht nach einem Wegzug wegen Verlagerung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen gem. Art. 3 EUInsVO nicht mehr zuständig ist. (Leitsatz der Redaktion)
3. Stellt das Finanzamt im Hinblick auf rückständige Steuerforderungen einen Insolvenzeröffnungsantrag, so ist es verpflichtet, zur Glaubhaftmachung seiner Forderung Steuerbescheide vorzulegen. Diesem Erfordernis kann das antragstellende Finanzamt auch noch im Abhilfeverfahren nachkommen. (Leitsatz des Gerichts)
4. Allein die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Sachverständigen, einen Kostenvorschuss entrichten zu wollen, reicht jedoch nicht aus um die Eröffnung des Verfahrens nach § 26 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt vielmehr voraus, dass ein ausreichender Geldbetrag auch tatsächlich vorgeschossen wird. (Leitsatz des Gerichts)

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