ZVI 2007, 87

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2007 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 295, 296, 300 Abs. 2Keine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder zur Auskunftserteilung bei unzulässigem Versagungsantrag InsO§ 295 InsO§ 296 InsO§ 300 AG Göttingen, Beschl. v. 07.02.2007 – 74 IN 182/01 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.7.2.200774 IN 182/01nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichtes:

1. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 300, 296 InsO setzt die Darlegung eines Versagungsgrundes gem. § 295 InsO voraus.
2. Eine Auskunftserteilung und eidesstattliche Versicherung gem. § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO kommen bei einem unzulässigen Versagungsantrag nicht in Betracht.
3. In diesem Fall bedarf es auch keiner Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten vor Zurückweisung des Antrages.
4. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, erfolgt erst nach Rechtskraft des Beschlusses in Anlehnung an die Regelung in § 289 Abs. 2 Satz 3 InsO.

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