ZVI 2007, 75

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2007 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 179, 180 Abs. 2; ZPO § 93Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters nach Bestreiten einer zunächst unzureichend angemeldeten Forderung trotz sofortigen Anerkenntnisses in (Feststellungs-)Rechtsstreit bei Bestreiten der Klageforderung durch den Schuldner vor Insolvenzeröffnung InsO§ 55 InsO§ 179 InsO§ 180 ZPO§ 93 BGH, Beschl. v. 28.09.2006 – IX ZB 312/04 (OLG München)BGHBeschl.28.9.2006IX ZB 312/04OLG München

Leitsätze der Redaktion:

1. Hat der Insolvenzverwalter in einem Rechtsstreit auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den Anspruch nach Aufnahme des Verfahrens durch den Gläubiger anerkannt, so kann er durch das Anerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO dann nicht mehr herbeiführen, wenn dem Schuldner schon im Zeitpunkt der insolvenzbedingten Unterbrechung des Verfahrens ein sofortiges Anerkenntnis versagt war. Ewas anderes gilt nur dann, wenn das Verhalten des Schuldners, das zur Versagung eines sofortigen Anerkenntnisses geführt hat, eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. d. §§ 129 ff. InsO darstellt.
2. Hat der Insolvenzverwalter die Kosten zu tragen, weil sein Anerkenntnis nicht als sofortiges zu qualifizieren ist, so ist der Kostenerstattungsanspruch der gegnerischen Partei einheitlich als Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln. Eine Aufteilung der Kosten danach, ob sie vor oder nach der insolvenzbedingten Unterbrechung des Rechtsstreits angefallen sind, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

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