ZVI 2006, 57

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO §§ 91a, 415, 807; GvKostG § 5Recht des Gläubigers auf gerichtliche Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Berichtigung eines fehlerhaften oder unvollständigen Vollstreckungsprotokolls ZPO§ 91a ZPO§ 415 ZPO§ 807 GvKostG§ 5 LG Magdeburg, Beschl. v. 07.12.2005 – 3 T 325/05 (rechtskräftig; AG Magdeburg)LG MagdeburgBeschl.7.12.20053 T 325/05rechtskräftigAG Magdeburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Führt ein Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag eines Gläubigers nicht ordnungsgemäß aus, so kann der Gläubiger durch Erinnerung gem. § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht die Anweisung zur ordnungsgemäßen Durchführung beantragen.
2. Die Erinnerung des Gläubigers gegen die nicht ordnungsgemäße Ausführung des Vollstreckungsauftrags kann nicht in eine Erinnerung allein gegen eine Kostenrechnung umgedeutet werden.
3. Dem Gläubiger steht das Recht auf Anweisung des Gerichtsvollziehers durch das Vollstreckungsgericht im Wege der Erinnerung gem. § 766 ZPO zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zwangsvollstreckung auch dann zu, wenn zwar die Vollstreckung ordnungsgemäß (hier: zwei Wochen vorher angekündigter Zweitbesuch als Voraussetzung für Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung), das Vollstreckungs-ZVI 2006, 58protokoll aber fehlerhaft war (hier: Datumsverwechslung durch Gerichtsvollzieher).
4. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen, wenn die Vollstreckung ordnungsgemäß war, aber vom Gerichtsvollzieher falsch protokolliert wurde.

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