ZVI 2005, 82

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZSHG § 4; InsO § 3; ZPO § 16Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts am früheren Wohnort des Schuldners auch bei Wegzug im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms ZSHG§ 4 InsO§ 3 ZPO§ 16 AG Hamburg, Beschl. v. 07.05.2004 – 68c IK 70/04 (rechtskräftig; LG Hamburg ZVI 2005, 82)AG HamburgBeschl.7.5.200468c IK 70/04rechtskräftigLG HamburgZVI 2005, 82

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch Schuldner, die gemäß dem „Gesetz zur Harmonisierung des Zeugenschutzes v. 11. 12. 2001“ (ZSHG) als geschützte Zeugen Abdeckungsmaßnahmen unterliegen, müssen ihren Insolvenzantrag an dem für sie gem. § 3 Abs. 1 InsO zuständigen Insolvenzgericht und nicht am Gericht ihres ehemaligen Wohnsitzes stellen.
2. Das Insolvenzverfahren gebietet eine umfangreiche Publizität der Lebensumstände des Schuldners, die in Abwägung mit den Interessen der Verfahrensbeteiligten und denen des Schuldners, der Abdeckungsmaßnahmen unterliegt, das Verfahren aber freiwillig einleitet, nicht vollständig zugunsten eines Zeugenschutzes aufgegeben werden kann. Insofern ist einem im Sinne des ZSHG geschützten Zeugen zuzumuten, zur Aufrechterhaltung und Nicht-Gefährdung seiner vollständigen Abdeckung, mit der Stellung eines Insolvenzantrages bis zur Aufhebung der Abdeckungsmaßnahmen zuzuwarten.

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