ZVI 2005, 79

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 4, 5, 6; ZPO §§ 142, 383, 390Befugnis des Insolvenzgerichts zur Anordnung der Urkundenvorlage durch Dritte (hier: Steuerberater) im Antragsverfahren InsO§ 4 InsO§ 5 InsO§ 6 ZPO§ 142 ZPO§ 383 ZPO§ 390 LG Köln, Beschl. v. 05.07.2004 – 19 T 81/04 (rechtskräftig; AG Köln)LG KölnBeschl.5.7.200419 T 81/04rechtskräftigAG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Das Insolvenzgericht ist befugt gem. § 4 InsO i. V. m. § 142 ZPO anzuordnen, dass ein Dritter (Steuerberatungsgesellschaft) Unterlagen des Schuldners, die sich in seinem Besitz befinden, zur Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen vorlegt.
2. Forderungen des Dritten gegen den Schuldner können ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen des Schuldners nicht begründen.
3. Die Weitergabe von Steuerunterlagen nach Kündigung eines Steuermandats an einen anderen Berater befreit von der Pflicht zur Vorlage der Unterlagen nicht. Der ursprüngliche Empfänger bleibt als mittelbarer Besitzer herausgabepflichtig.
4. Bei einem Eigenantrag des Schuldners kann regelmäßig von der Befreiung des Steuerberaters von seiner berufsbedingten Schweigepflicht nach § 383 ZPO durch den Schuldner ausgegangenen werden, so dass auch § 142 Abs. 2 ZPO der Herausgabepflicht nicht entgegen steht.
5. Die sofortige Beschwerde gegen eine Anordnung nach §§ 4 InsO, 142 ZPO ist zwar nicht nach § 6 InsO statthaft, ihre Zulässigkeit ergibt sich aber aus den Vorschriften der §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 390 Abs. 3 ZPO.

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