ZVI 2005, 100

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 60 a. F. (= § 33 n. F.)Haftung des Insolvenzverwalters für Gerichtskosten in einem nach Teilannahme der Revision aufgenommenen Prozess nur aus dem Gegenstandswert des noch anhängigen Teils InsO§ 55 GKG a. F.§ 60 GKG n. F.§ 33 BGH, Beschl. v. 28.10.2004 – III ZR 297/03 (OLG München)BGHBeschl.28.10.2004III ZR 297/03OLG München

Leitsatz des Gerichts:

Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im Übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die – zuvor noch nicht entrichtete – Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlass fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.

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