ZVI 2004, 81

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO § 753Unterrichtung des Gläubigers über Ergebnis der Zwangsvollstreckung ohne zusätzliche Vergütung des Gerichtsvollziehers ZPO§ 753 BGH, Beschl. v. 30.01.2004 – IXa ZB 274/03 (LG Traunstein)BGHBeschl.30.1.2004IXa ZB 274/03LG Traunstein

Leitsatz des Gerichts:

Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Dazu genügt eine kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muss, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.

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