ZVI 2004, 124

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 98, 114; ZPO §§ 904 ff; StGB § 203Haft für Schuldner nach unvollständiger Antwort auf Insolvenzverwalterfragen InsO§ 98 InsO§ 114 ZPO§ 904 StGB§ 203 AG Köln, Beschl. v. 05.11.2003 – 71 IN 25/02 (nicht rechtskräftig)AG KölnBeschl.5.11.200371 IN 25/02nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Gegen den Schuldner kann Haft angeordnet werden, wenn er Nachfragen des Insolvenzverwalters nicht vollständig beantwortet oder Belege nicht vorlegt.
2. Ein Arzt hat dem Insolvenzverwalter Auskunft über Name, Anschrift und Rechnungsbetrag nebst Rechnungsabschrift seiner Patienten zu geben. Ein Geheimhaltungsrecht – auch im Hinblick auf § 203 StGB – besteht gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht.
3. Ein Schuldner ist zur Auskunft über die Abtretung von Forderungen (hier Honorarabtretung an Ehefrau sechs Jahre vor Insolvenz) verpflichtet.
4. Die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen gegen Privatpatienten fallen im vollen Umfang in die Insolvenzmasse.
5. Honoraransprüche von Freiberuflern (hier eines Internisten) sind wegen Fehlens einer nichtselbsständigen Tätigkeit keine „Bezüge aus Dienstverhältnissen“ und werden von § 114 InsO nicht erfasst.
6. Von den Einnahmen aus Privatpatientenhonoraren darf der Schuldner nach Insolvenzeröffnung nicht vorab Ausgaben abziehen. Die Ausgaben sind dem Insolvenzverwalter vollständig zu belegen.
7. Ein Arzt ist nach der Insolvenzeröffnung zur Abrechnung gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn die Gläubigerversammlung die Stilllegung der Arztpraxis beschlossen hat.

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