ZVI 2004, 119
Leitsatz des Einsenders:
Bei der Deckungsanfechtung kann eine eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess beseitigt wer-ZVI 2004, 120den, indem ein Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung zurücknimmt, die er infolge der angefochtenen Rechtshandlung des Anfechtungsgegners erworben hat.
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