ZVI 2004, 109

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren ZPO § 299; InsO § 4Gewährung von Akteneinsicht auch für Insolvenzgläubiger bei (noch) nicht angemeldeten Forderungen ZPO§ 299 InsO§ 4 OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2004 – 2 W 118/03 (rechtskräftig; AG Tostedt)OLG CelleBeschl.19.1.20042 W 118/03rechtskräftigAG Tostedt

Leitsatz des Gerichts:

1. Akteneinsichtsgesuche von Gläubigern, die ihre Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben, sind nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO zu bescheiden, § 299 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar.
2. Steht die Forderung eines Akteneinsicht beantragenden Gläubigers nicht in Frage, muss zur Begründung des Einsichtsgesuchs kein besonderes rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht dargetan werden; der Gläubiger muss die Möglichkeit haben, sich auch mittels Akteneinsicht Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Teilnahme am Insolvenzverfahren überhaupt sinnvoll ist.
3. Das Gericht hat auch im Rahmen eines Einsichtsgesuchs, das unter § 299 Abs. 2 ZPO fällt, die Übersendung von Ablichtungen in Erwägung zu ziehen und bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags die versagende Entscheidung konkret zu begründen; pauschale Hinweise auf die Belastung des Gerichts durch Einsichtsersuchen reichen zur Ablehnung nicht aus.

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