ZVI 2004, 105

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 50 Abs. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 209 Abs. 2 Nr. 3Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters über dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sachen, die unter der Verantwortung seines Vorgängers entfernt worden sind InsO§ 50 InsO§ 167 InsO§ 209 BGH, Urt. v. 04.12.2003 – IX ZR 222/02 (OLG Karlsruhe)BGHUrt.4.12.2003IX ZR 222/02OLG Karlsruhe

Leitsätze des Gerichts:

1. Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden.
2. Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger.

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