ZVI 2003, 89

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung ZPO § 850d; InsO § 89 Abs. 2 Satz 2Erweiterte Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen auch in Altverfahren, die vor dem 1. 12. 2001 eröffnet wurden ZPO§ 850d InsO§ 89 AG Göttingen, Beschl. v. 13.06.2002 – 74 IN 125/01 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.13.6.200274 IN 125/01nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichtes:

1. Die Vorschrift des § 850d ZPO ist im Insolvenzverfahren gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO anwendbar auch bei vor dem 1. 12. 2001 eröffneten Insolvenzverfahren (sogenannten Altverfahren).
2. Es bleibt dahingestellt, ob gegen Entscheidungen des Rechtspflegers dem Schuldner nur die befristete Erinne-ZVI 2003, 90rung gemäß § 11 Abs. 1 RPflG zusteht, oder ob gegen eine nachfolgend Entscheidungen des Richters die sofortige Beschwerde gemäß § 703 ZPO möglich ist.
3. Beruft sich der Schuldner seinerseits auf erhöhte Aufwendung (z. B. bei Auslandstätigkeit), so muss er diesen Sachverhalt dem Insolvenzgericht ausführlich und nachvollziehbar darlegen.

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