ZVI 2003, 88

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6Nichtangabe eines Gläubigers im Schuldenbereinigungsplan begründet regelmäßig die Versagung der RSB InsO§ 290 AG Göttingen, Beschl. v. 13.11.2002 – 74 IK 38/00 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.13.11.200274 IK 38/00nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Übersieht der Rechtspfleger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung und erteilt er die Restschuldbefreiung, so ist es im Hinblick auf den Richtervorbehalt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RpflG geboten, dass der Richter die Entscheidung über die sofortige Erinnerung (§ 11 Abs. 1 RpflG) gemäß § 18 Abs. 3 RpflG an sich zieht.
2. In der Nichtangabe eines Gläubigers liegt regelmäßig ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Eine spätere Korrektur im weiteren Verlauf des Verfahrens ist grundsätzlich nicht möglich.
3. Im Rahmen der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO muss sich die Schuldnerin ein etwaiges Fehlverhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten und deren Mitarbeitern (hier: Nichtangabe eines Gläubigers) zurechnen lassen.
4. Es bleibt dahingestellt, ob die Nichtangabe einer Abtretung im Hinblick auf § 114 Abs. 1 InsO den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO i. V. m. § 305 Abs. 1 Nr. 3, 4 InsO erfüllt.

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