ZVI 2003, 64

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 13, 17, 18, 20, 4a, 5Tatsächliche Angaben im Eröffnungsantrag müssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes oder eine Schlüssigkeit im technischen Sinn ergeben muss InsO§ 13 InsO§ 17 InsO§ 18 InsO§ 20 InsO§ 4a InsO§ 5 BGH, Beschl. v. 12.12.2002 – IX ZB 426/02 (LG Dortmund +)BGHBeschl.12.12.2002IX ZB 426/02LG Dortmund +

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen.
2. Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muss das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. 2. 2002 zu benutzen.
3. Lässt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne dass zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus.

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