In diesem Jahr schließen wir die Einführung der dreijährigen Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung ab. Die bis zum 16. 12. 2019 beantragten Verfahren enden nach Ablauf von sechs Jahren zum 16. 12. 2025. Die mit der Umstellung verbundene Doppelbelastung für alle Verfahrensbeteiligten endet damit. Kritik an der Laufzeitverkürzung ist nach wie vor nicht zu hören, sie wird vielmehr allgemein positiv gesehen. Die rechtspolitische Diskussion wurde in 2025 von der Umsetzung der EU-Harmonisierungsrichtlinie durch das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) bestimmt. In der nach der 1. Lesung im Deutschen Bundestag durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 5. 11. 2025 durchgeführte Anhörung kritisierten alle geladenen Sachverständigen den Gesetzesentwurf zum Teil heftig. In der 2. und 3. Lesung am 14. 11. 2025 hat der Bundestag dann das Gesetz in leicht geänderter Form verabschiedet. Die gesetzliche Lösung der Verstrickungsproblematik ist nach einem Verbändetreffen im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz am 24. 9. 2025 zumindest näher gerückt. Aktuell wird an letzten Umsetzungsproblemen gearbeitet, die hoffentlich in Kürze gelöst werden können. Die Anzahl der Verbraucherinsolvenzen sowie der weiteren Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung steigen nach Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes und Erhebungen des INDat Report weiter an. Der bisherige Jahrzehnt-Höchststand von 2021 nach Einführung der dreijährigen Laufzeit in Höhe von 78.615 Verfahren dürfte in diesem Jahr deutlich übertroffen werde. Der IX. Zivilsenat des BGH hat insbesondere mit seiner Entscheidung vom 24. 7. 2025 – IX ZB 32/23,
ZVI 2025, 459 – zur Zuständigkeit des Insolvenzgerichts in Streitfragen über die Massezughörigkeit von Vermögensgegenständen wiederum große Praxisnähe gezeigt. Dieser Aufsatz schließt an den Bericht vom Dezember letzten Jahres an (
ZVI 2024, 452) und kann wegen der Fülle der jährlichen Entscheidungen und Entwicklungen auch in diesem Jahr keinen vollständigen Überblick bieten.