ZVI 2025, 469

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 EditorialAlexander Kampf

KI-Chatbot-Nutzung bei Privat- und Nachlassinsolvenzen – zwischen cutting edge und bleeding edge

KI-Chatbots sind derzeit Gegenstand vieler Medienberichterstattungen sowie von Veranstaltungen und Diskussionen. Solche Computerprogramme erlauben es den Anwendern, mit „der KI“ einen menschenähnlichen Dialog zu führen. Auf diese Weise können Texte erstellt, über- und verarbeitet werden.
Die Bearbeitung von Insolvenzantragsverfahren sowie von eröffneten Insolvenzverfahren folgt regelmäßig bestimmten Routinen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Auswertung von Gerichtsakten, die Erhebung von (Dritt-)Auskünften sowie die Fertigung von Gutachten und Berichten. Dabei sind regelmäßig Informationen aus verschiedenen bürointernen und büroexternen Quellen in geeigneter standardisierter Weise termingerecht zusammenzuführen.
Die Praxis in vielen Verwalterbüros zeigte und zeigt, dass für die Erledigung solcher Routineaufgaben in viel zu großen Umfang Arbeitskapazität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgezehrt wird, die dann in anderen Bereichen fehlt. Zudem ist auch im Bereich der Insolvenzverwaltung ein eklatanter Fachkräftemangel leider ein kennzeichnender Faktor.
Es muss demnach angesichts begrenzter personeller Ressourcen um eine Effizienzsteigerung gehen.
Eben diese ist mittels Nutzung von KI-Chatbots erreichbar. Deren Nutzung bedeutet zugleich eine Entlastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich dann auf komplexere und wertschöpfendere Tätigkeiten konzentrieren können. Der Einsatz von KI-Chatbots sollte vor diesem Hintergrund als sinnvolle Ergänzung der Manpower gesehen werden und nicht als deren Substitution.
Die Nutzung von Chatbots wirft derzeit noch eine Vielzahl von in Klärung befindlichen insbesondere datenschutzrechtlichen Rechtsfragen auf. Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz gilt mit einigen Ausnahmen ab dem 2. August 2026 (die Kapitel I und II gelten bereits ab dem 2. 2. 2025, vgl. Art. 113 KI-VO).
Künstliche Intelligenz – dies dürfte indes bereits jetzt zu konstatieren sein – hat das Potential, die Insolvenzverwaltung grundlegend zu verändern. Von der Automatisierung von Standardaufgaben bis hin zur Unterstützung bei komplexen Entscheidungen – die Möglichkeiten sind vielfältig. Für Kanzleien und Insolvenzverwalter, die bereit sind, diesem Wandel zu folgen, eröffnet sich die Chance, ihre Arbeitsweise zu reorganisieren und ihre Effizienz und Präzision auf ein neues Niveau zu bringen.
ZVI 2025, 470
Mit der stetigen Weiterentwicklung der Technologien werden wir in den kommenden Jahren ohne Zweifel eine zunehmende Automatisierung und Optimierung der Prozesse erleben.
Für das kommende Jahr 2026 sind vor diesem Hintergrund verschiedene Beiträge zur Thematik projektiert, in die die bis dahin gewonnenen Erfahrungen einfließen werden.
Bitte bleiben Sie der ZVI auch im Jahr 2026 gewogen. Hier werden Ihnen die weiteren Entwicklungen dargestellt werden.
Rechtsanwalt Alexander Kampf, Frankfurt/M.

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