ZVI 2022, 480
Leitsätze der Redaktion:
1. Ziel der Energiepreispauschale ist es, die wirtschaftlichen Folgen der gestiegenen Energiepreise zu reduzieren. Die Auszahlung erfolgt pauschal und soll Mehrausgaben kompensieren, die der Schuldner ggf. schon hatte.
2. Die Energiepreispauschale ist nicht unpfändbar, da eine tatsächliche Überprüfung des Energiekosten-Mehraufwands nicht erfolgt und deshalb die erforderliche Zweckbindung des § 851 ZPO nicht vorliegt.
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