ZVI 2022, 480

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2022 RechtsprechungWohlverhaltensperiodeInsO § 287a Abs. 1Amtswegige Verwerfung eines unter einem Alias-Namen gestellten RSB-Antrages InsO§ 287a AG Hamburg, Beschl. v. 08.11.2022 – 68g IK 608/17 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.8.11.202268g IK 608/17nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Eröffnungsbeschluss, der auf den vom Schuldner im Insolvenzantrag verwendeten Alias-Namen lautet, ist nicht nichtig, sondern ist gem. § 4 InsO i. V. m. § 319 Abs. 1 ZPO vom Gericht zu berichtigen; wegen der zahlreichen Publizitätswirkungen gilt dies auch dann, wenn das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben bzw. eingestellt ist.
2. Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unter einem Alias-Namen und unter Mitteilung eines falschen Geburtsdatums ist treuwidrig, so dass Restschuldbefreiung nicht erteilt werden kann; ein entsprechender RSB-Antrag ist auch dann von Amts wegen zu verwerfen, wenn die falschen Bezeichnungen erst in der Wohlverhaltensperiode bekannt werden, kein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat und der Schuldner im Rechtsverkehr angabegemäß nur unter seinem Alias-Namen aufgetreten ist. Dies gilt unabhängig von dem vom Schuldner verfolgten Motiv.
3. Eine „partielle Restschuldbefreiung“ dergestalt, dass von der Restschuldbefreiung nur diejenigen Forderungen umfasst sein sollen, die der Schuldner im Rechtsverkehr unter seinem Alias-Namen begründet hat, findet in der Insolvenzordnung keine Stütze und kommt daher nicht in Betracht (gegen AG Marburg NZI 2011, 26).

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