ZVI 2022, 477
Leitsätze der Redaktion:
1. Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung lässt sich für die Energiepreispauschale ein konkreter Zweck i. S. d. § 851 ZPO entnehmen, für den der zur Auszahlung kommende Betrag verwendet werden soll. Weder vor noch nach der Auszahlung wird geprüft, ob der Empfänger auf diese angewiesen ist. Es wird auch nicht geprüft, ob der ausgezahlte Betrag für einen bestimmten Zweck verwendet wird, wobei bereits unklar ist, welcher Zweck das eigentlich sein sollte.
2. Bei der Energiepreispauschale handelt es sich der Sache nach um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 EStG finden die Vorschriften der ZVI 2022, 478Abgabenordnung über Steuervergütungen auf die Energiepreispauschale entsprechende Anwendung. Nach § 46 Abs. 1 AO können Steuervergütungen gepfändet werden. Somit ist auch die im EStG geregelte Energiepreispauschale pfändbar.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.