ZVI 2022, 464
Leitsatz der Redaktion:
Eine Abwägung der berechtigten Interessen des Rechtsverkehrs einerseits sowie eines sich im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldners andererseits ergibt nicht, dass eine Speicherung von Daten durch die Schufa nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung entsprechend der Löschfrist in § 3 Abs. 1 InsBekV rechtswidrig wäre (gegen OLG Schleswig ZVI 2021, 293).
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.