ZVI 2020, 484

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungNachlassinsolvenzGKG § 58 Abs. 1; InsO §§ 35 ff.; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4Zum Gegenstandswert eines Insolvenzverfahrens mit durchgeführter Betriebsfortführung GKG§ 58 InsO§§ 35 ff. InsVV§ 1 OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.08.2020 – 5 W 421/20 (rechtskräftig; LG Ansbach)OLG NürnbergBeschl.12.8.20205 W 421/20rechtskräftigLG Ansbach

Leitsatz des Gerichts:

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Verfahrens vorhandenen Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insol-ZVI 2020, 485venzverfahrens realisieren konnte. Wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung, sind die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen.

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