ZVI 2020, 481

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 302 Nr. 1, § 184 Abs. 1; ZPO § 3Zum Streitwert einer sog. „Attributsklage“ InsO§ 302 InsO§ 184 ZPO§ 3 BGH, Beschl. v. 01.10.2020 – IX ZR 199/19 (OLG Karlsruhe)BGHBeschl.1.10.2020IX ZR 199/19OLG Karlsruhe

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Streitwert einer Klage eines Gläubigers, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), bemisst sich nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein Abschlag von etwa 75 % angemessen.
2. Auch im umgekehrten Fall, dass der Schuldner die Feststellung begehrt, eine zur Tabelle festgestellte Forderung sei von der Restschuldbefreiung erfasst, bemisst sich der Streitwert der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; der Wert der künftigen Vollstreckungsmöglichkeit ist im Rahmen des § 3 ZPO zu schätzen.

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