ZVI 2020, 449

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 EditorialAndreas Rein

Pleiten, Pech und Pannen oder: Die nicht immer glückliche Hand des Gesetzgebers im Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht

Unter dem Titel „Pleiten, Pech und Pannen“ lief zwischen 1986 und 2003 eine von Max Schautzer moderierte Sendung in der ARD, in der in kurzen eingespielten Filmen neben Versprechern und technischen Problemen aus Fernsehsendungen auch alltägliche Missgeschicke gezeigt wurden. Bei manchen der nachfolgend aufgezeigten Entwicklungen im Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht fühlt man sich unwillkürlich an diesen Klassiker erinnert.
1. Am Anfang soll ein zugegebenermaßen recht begrenzter Problembereich aus dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz stehen, nämlich die Frage, wie die Anhebung des Pfändungsfreibetrags gem. § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO bei einer faktischen Unterhaltsverpflichtung zu behandeln ist. Nach der bisherigen Fassung dieser Vorschrift kann dem Schuldner auf seinen Antrag hin ein höherer unpfändbarer Teil seines Arbeitseinkommens freigegeben werden, wenn er und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, anderenfalls hilfebedürftig i. S. d. SGB II/SGB XII würden. Hier ist streitig, ob unter Unterhalt auch die Verpflichtung nach dem SGB II (s. § 7 Abs. 3 SGB II) zu verstehen ist, Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen (s. ausführlich Rein/Zimmermann, ZVI 2020, 330). Dies wird von nicht wenigen Gerichten entsprechend bejaht. Da diese umstrittene Fragestellung vom BGH in einer Entscheidung vom 19. 10. 2017 (IX ZB 100/16, ZVI 2018, 33) nicht entschieden wurde, werden immer wieder Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung der faktischen Unterhaltsverpflichtung erhoben. So haben der 8. Deutsche Privatinsolvenztag (vgl. dazu Schmerbach, VIA 2017, 89, 90) und die Mitglieder des Workshops zu „20 Jahre Restschuldbefreiung“ im Rahmen des Insolvenzrechtstags 2019 (Allemand/Henning, VIA 2019, 33, 35) an den Gesetzgeber appelliert, die faktische Unterhaltspflicht in § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO einzubeziehen. Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) eine entsprechende Erweiterung gefordert.
Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man auf eine derartige Forderung reagieren kann, die Reaktion des Deutschen Bundestages aufgrund einer Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz kam aber wohl für alle mit der Materie Befassten überraschend und kann bei freundlicher Betrachtungsweise vielleicht noch als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden (dem Verfasser dieser Zeilen fallen insoweit aber auch einige deutlich negativer konnotierte Adjektive ein): § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO erhält nun eine Ergänzung, durch die nur noch gesetzliche Unterhaltspflichten zu einer Erhöhung des pfändungsgeschützten Betrags führen können. Damit werden faktische Unterhaltspflichten ab Inkrafttreten des Gesetzes (1. 12. 2021) ausdrücklich nicht mehr von § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO erfasst. Dabei hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz „festgestellt, dass die Problematik über das Zwangsvollstreckungsrecht hinaus betrachtet werden muss, insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen im Sozialrecht.“ (BT-Drucks. 19/23171 v. 7. 10. 2020, S. 30). Das ist ganz sicher richtig, aber dann kann man die Problematik doch nicht einstweilen dadurch „lösen“, dass man den Personen, die von ihr betroffen ZVI 2020, 450sind, die einzige Möglichkeit raubt, ihren Bedarf zu decken, ohne Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen! Bis zum Inkrafttreten der Änderung kann man daher betroffenen Schuldnern nur raten, entsprechende Anträge nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu stellen, um hierdurch auf den tatsächlichen Bedarf aufmerksam zu machen.
2. Der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ (BT-Drucks. 19/21981 v. 31. 8. 2020) und dessen Unzulänglichkeiten waren schon häufiger Gegenstand eines Editorials in dieser Zeitschrift, und deshalb soll der Gesetzentwurf mehr der Vollständigkeit halber an dieser Stelle Erwähnung finden. Alles an der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes ist bemerkenswert: Bereits vor dem Vorliegen eines ersten Gesetzentwurfs verkündete die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht mit Pressemitteilung vom 7. 11. 2019 die voraussichtlichen Eckpunkte einer Regelung zur Verkürzung der Restschuldbefreiung (vgl. dazu Rein, NJW-aktuell Heft 1-2/2020, S. 15), gerade auch um der Praxis die Möglichkeit zu geben, sich auf die kommende Rechtslage einzustellen. Der dann veröffentlichte Referentenentwurf setzt diese Eckpunkte neben weiteren Regelungen konsequent um und wurde insgesamt positiv bewertet (statt aller Ahrens, NZI 2020, 137, 143). Der Paukenschlag kam dann mit dem Regierungsentwurf vom 31. 8. 2020, der die vorherige sinnvolle Systematik durchbricht und zu einem Sturm der Entrüstung geführt hat. So fordert gar ein Aufruf von Ahrens/Graeber/Grote/Heyer/Kohte/G. Pape/I. Pape und Schmerbach zum Regierungsentwurf (veröffentlicht u. a. in Beilage zu ZVI Heft 7/2020, S. 5), der von vielen Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern aus der Insolvenzpraxis und -wissenschaft getragen wurde, den Gesetzgeber dazu auf, die Bedenken gegen den Entwurf zu berücksichtigen und im parlamentarischen Verfahren entsprechende Änderungen vorzunehmen. Eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 30. 9. 2020 zeigte, dass die meisten der dort angehörten Sachverständigen die Abweichungen des Regierungsentwurfs vom Referentenentwurf gerade im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Privatpersonen und Unternehmern bedauerten (vgl. heute im bundestag [hib] v. 30. 9. 2020, hib-Meldung 1037/2020). Eine neue Fassung des Regierungsentwurfs liegt bis zum Redaktionsschluss nicht vor. Dass die Praxis in dieser Situation die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht empfehlen kann (so etwa Moers, BAG-SB, ZVI 2020, 368) und dementsprechend bei den Insolvenzgerichten kaum Anträge eingehen, dürfte wohl niemanden verwundern. Tatsächlich ist gegenwärtig nicht abzuschätzen, wohin die Reise gehen wird.
3. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 19. 9. 2020 (abrufbar auf der Homepage des BMJV) kann sich rühmen, die Genderdebatte um eine neue Nuance bereichert zu haben: Der Gesetzentwurf verwendet konsequent die weiblichen Formen „Schuldnerin“, „Gläubigerin“, „Richterin“ oder „vorläufige Sachwalterin“, dies gilt allerdings nur für den Entwurf des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes, nicht hingegen für die – teilweise ebenfalls zu ändernde – Insolvenzordnung. Hier ist nach wie vor von „Schuldner“, „Gläubiger“, „Richter“ oder „vorläufigem Sachwalter“ die Rede. Nun kann man darin sicher einen ersten Schritt auf dem Weg zur gendergerechten Sprache in insolvenzrechtlichen Gesetzen sehen, aber es scheint doch eher Kritik an der verwirrenden Verwendung des generischen Femininums angebracht zu sein (vgl. das Editorial von Röthemeyer in NJW-aktuell Heft 43/2020, S. 3). Denn die Begründung, dass insolvente Schuldner(innen) im Unternehmensbereich eben weiblich sind, gilt doch genauso für die Insolvenzordnung. Es ist daher sicher kein Wunder, dass die weiblichen Formen im folgenden Regierungsentwurf sang- und klanglos ausgemerzt worden sind. Der ursprünglichen guten Idee einer gendergerechten Sprache in insolvenzrechtlichen Regelungen ist damit ein Bärendienst erwiesen worden. Hier hätte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vielleicht die Erfahrungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nutzen können: Das SGB II („Hartz IV“) ist bereits vor einigen Jahren gendergerecht gestaltet worden, ohne dass man hier mit Wortungetümen zu kämpfen hätte.
Glücklich ist, wen all’ diese Entwicklungen nicht verwirren, der gar eine Systematik dahinter erkennt. Für die anderen, zu denen auch der Verfasser gehört, bleibt nur zu hoffen, dass – gerade in stürmischen Zeiten – der Gesetzgeber etwas weniger hektisch agiert und Änderungen am bestehenden System wohl durchdenkt. Manchmal ist eben weniger einfach mehr.
Prof. Dr. Andreas Rein, Ludwigshafen am Rhein

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