ZVI 2019, 462

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 14 Abs. 1 Satz 2, § 4; ZPO §§ 91a, 307Indizieller Druckantrag bei Erledigungserklärung trotz Möglichkeit des Weiterlaufenlassens InsO§ 14 InsO§ 4 ZPO§ 91a ZPO§ 307 AG Köln, Beschl. v. 30.01.2019 – 74 IN 238/18AG KölnBeschl.30.1.201974 IN 238/18

Leitsätze des Gerichts:

1. Erklärt ein Zwangsgläubiger (hier: Sozialversicherungsträger) den von ihm gestellten Eröffnungsantrag allein auf der Grundlage einer Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung in der Hauptsache für erledigt, obgleich sich nach ersten gerichtlichen Ermittlungen bereits das Vorliegen von Insolvenzgründen abzeichnet und vereitelt er hierdurch ohne erkennbares Motiv weitere Ermittlungen, so liegt hierin ein starkes Beweisanzeichen für einen unzulässigen Druckantrag. In diesem Fall können dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 4 InsO, § 91a ZPO vollständig auferlegt werden.
2. Gibt der Schuldner hier eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Verfahrenskosten ab, ist diese bei der Entscheidung gem. § 4 InsO, § 91a ZPO nicht zu berücksichtigen, da eine entsprechende Anwendung des § 307 ZPO aufgrund der insolvenzrechtlichen Besonderheiten ausscheidet.

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