ZVI 2019, 461
Leitsätze der Redaktion:
1. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des antragstellenden Insolvenzgläubigers gelten die Grundsätze, die für den Zivilprozess zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers entwickelt worden sind, lediglich in modifizierter Form.
2. Zur Begründetheit des Insolvenzantrags, also zur Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, finden keine weiteren Ermittlungen mehr statt. Denn Amtsermittlungen (§ 5 Abs. 1 InsO) sind nicht mehr veranlasst, wenn feststeht, dass das Insolvenzverfahren wegen des geänderten Antrags nicht mehr eröffnet werden kann. Nur dann, wenn der Insolvenzantrag von Anfang an unzulässig war, hat das Gericht trotz der einseitigen Erledigungserklärung des Gläubigers in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen.
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