ZVI 2019, 458

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO §§ 302, 174 Abs. 2; ZPO § 850f Abs. 2Keine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung bei Vorlage eines Tabellenauszuges mit § 302 InsO-Vermerk InsO§ 302 InsO§ 174 ZPO§ 850f LG Hildesheim, Beschl. v. 12.09.2019 – 1 T 42/19 (nicht rechtskräftig; AG Hildesheim)LG HildesheimBeschl.12.9.20191 T 42/19nicht rechtskräftigAG Hildesheim

Leitsatz der Redaktion:

Ein Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem sich ergibt, dass die angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme (§ 302 InsO), genügt für den Nachweis, dass der Gläubiger wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Zwangsvollstreckung betreibt (§ 850f Abs. 2 ZPO), nicht. Es fehlt namentlich an einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung; dies kann nicht durch die Prüfung des Insolvenzverwalters (§ 174 Abs. 2 InsO) ersetzt werden.

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