ZVI 2018, 480

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenRPflG § 11 Abs. 2; InsO § 5 Abs. 2Erinnerung als statthafter Rechtsbehelf gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch den Rechtspfleger RPflG§ 11 InsO§ 5 AG Göttingen, Beschl. v. 13.08.2018 – 74 IN 126/15 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.13.8.201874 IN 126/15nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 5 Abs. 2 InsO und die Eintragung einer Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle besteht der Rechtsbehelf der sofortigen Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG, über den der Insolvenzrichter abschließend entscheidet.
2. Der Rechtspfleger hat nicht zu überprüfen, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht.

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