ZVI 2017, 490

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungWohlverhaltensperiodeInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 97RSB-Versagung bei Verletzung von Auskunftspflichten im Rahmen einer Nachtragsverteilung InsO a.F.§ 290 InsO§ 97 AG Köln, Beschl. v. 30.06.2017 – 71 IK 453/12 (rechtskräftig)AG KölnBeschl.30.6.201771 IK 453/12rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Ausschlussfrist des § 290 Abs. 1 InsO a. F. für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung erfasst nicht solche Umstände, die Gegenstand der Nachtragsverteilung sind.
2. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners bestehen fort, soweit sie der Durchsetzung der Nachtragsverteilung dienen. Verstöße hiergegen können eine Versagung der Restschuldbefreiung begründen.
3. Insoweit kann ein Versagungsantrag gestellt werden, bis entweder ein (ggf. schriftlicher) Schlusstermin betreffend die Nachtragsverteilung stattfindet, oder aber, in Ermangelung eines solchen Stichtags, bis zur Aufhebung der Nachtragsverteilung.

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