ZVI 2017, 484

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 133 Abs. 1 Satz 1Zur Annahme einer mitwirkenden Rechtshandlung des Insolvenzschuldners bei der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers aus einem Anerkenntnisurteil InsO§ 133 BGH, Urt. v. 14.09.2017 – IX ZR 108/16 (OLG Braunschweig)BGHUrt.14.9.2017IX ZR 108/16OLG Braunschweig

Leitsätze des Gerichts:

1. Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, führt das Anerkenntnis durch den Schuldner zu keiner eigenen mitwirkenden Rechtshandlung, wenn die anerkannte Forderung bestand und eingefordert werden konnte und der Schuldner dem Gläubiger durch das Anerkenntnis nicht beschleunigt einen Titel verschaffen wollte.
2. Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, das auf einem Vergleich beruht, kann in dem Vergleichsschluss nur dann eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners liegen, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann.

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