ZVI 2016, 497

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungKosten und Vergütung InsO §§ 63, 65; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b, § 3 Abs. 1 lit. b, §§ 10, 11, 12Zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters InsO§ 63 InsO§ 65 InsVV§ 1 InsVV§ 3 InsVV§ 10 InsVV§ 11 InsVV§ 12 BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – IX ZB 70/14 (LG Ravensburg) +BGHBeschl.21.7.2016IX ZB 70/14LG Ravensburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Dem (vorläufigen) Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind.
2. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters festzusetzen; die Vorschriften über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht entsprechend anwendbar.
3. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters.
4. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 v. H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.
5. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters; dem vorläufigen Sachwalter ist nach Eröffnung auf seinen Antrag ein Abschlag in Höhe der zu erwartenden Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter zu gewähren.
6. Zu den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung von Zu- und Abschlägen auf die Regelvergütung des (vorläufigen) Sachwalters.
7. Zuschläge können insbesondere in Betracht kommen:
  • bei Unternehmensfortführung
  • bei begleitenden Bemühungen zur übertragenden Sanierung
  • bei Zusammenarbeit mit einem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss bei hoher Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens
  • bei Übernahme des Zahlungsverkehrs
  • bei Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter
8. Der Umstand, dass der Schuldner einen Berater mit insolvenzrechtlicher Expertise als Generalbevollmächtigten bestellt hat, rechtfertigt keinen Abschlag.
9. Die Bemessung der Zuschläge im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters, der als Ergebnis einer angemessenen Gesamtwürdigung einen Gesamtzuschlag (oder Gesamtabschlag) festzulegen hat.
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10. Der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters führt regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagspflichtige Tätigkeitsbereiche des Verwalters im Regelinsolvenzverfahren.

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