ZVI 2016, 484

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungEröffnungsverfahren InsO § 4a Abs. 1, § 287a Abs. 2, § 298Unzulässigkeit eines Stundungsantrags im Zweitverfahren bei Rechtsmissbrauch InsO§ 4a InsO§ 287a InsO§ 298 AG Ludwigshafen, Beschl. v. 27.05.2016 – 3 f IN 158/16 Lu (rechtskräftig)AG LudwigshafenBeschl.27.5.20163 f IN 158/16 Lurechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Stundungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Schuldner seine prozessualen Befugnisse missbraucht. Dies ist der Fall, wenn dem Schuldner in einem Erstverfahren die Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO versagt worden ist, weil zuvor die Stundungsbewilligung mangels Mitwirkung des Schuldners aufgehoben worden war, und er dann ca. ein Jahr später einen erneuten Insolvenzantrag nebst Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag stellt.
2. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die sog. Sperrfrist-Rechtsprechung des BGH durch den neuen § 287a Abs. 2 InsO abgeschafft hat, ändert hieran nichts, da die vorliegende Entscheidung auf allgemeinen prozessualen Erwägungen beruht, die auch im Insolvenzverfahren anzuwenden sind.

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